Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt berichtet über die Solar Millennium AG Gläubigerversammlung am 15.05.2012 in Erlangen.
Für Facebook Fans: http://www.facebook.com/KAP.Kanzlei.im.Anlegerrecht.Anlegerschutz
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt berichtet über die Solar Millennium AG Gläubigerversammlung am 15.05.2012 in Erlangen.
Für Facebook Fans: http://www.facebook.com/KAP.Kanzlei.im.Anlegerrecht.Anlegerschutz
Erlangen/München, den 15.05.2012 - Die heutige Gläubigerversammlung der insolventen Solar Millennium AG ging turbulent zu Ende. Nach einem Bericht des Insolvenzverwalters Volker Böhm, der nur als erster Überblick gewertet werden kann und zu einigen interessanten Themen denkbar knapp ausfiel, sollte es in diesem Termin eigentlich “nur” um die Wahl eines gemeinsamen Vertreters gehen.
Die bereits vorher teilweise sehr emotionale Stimmung gipfelte in der Abstimmung der Wahl zum gemeinsamen Vertreter. Hier hatten sich zwei Kandidaten zur Wahl gestellt. Mit Wahlzetteln, die nur die Möglichkeit gaben für alle beim Abstimmenden vereinten Anleihen gleich zu stimmen, brachte ein für die Anwesenden überraschendes Ergebnis: die Anleihen Nummern 4, 5, 6 und 7 haben als gemeinsamen Vertreter Rechtsanwalt Nieding gewählt, Anleihe Nummer 8 Rechtsanwalt Dr. Wagner. Bleibt nach den teilweise persönlichen gegenseitigen Attacken der beiden Kollegen zu hoffen, dass diese doch noch gemeinsame Synergien nutzen, um die Anlegerrechte in der Insolvenz der Solar Millennium AG geltend zu machen.
Was bedeutet das Ergebnis der Solar Millennium Gläubigerversammlung für die Anleger?
Nach der Wahl des Gemeinsamen Vertreters stellt sich für Anleger nun die Frage, ob sie alle notwendigen Schritte eingeleitet haben. Da in der Gläubigerversammlung leicht der Eindruck entstehen konnte, dass sich der Gemeinsame Vertreter nun um alles kümmert, lohnt es sich über diesen Eindruck noch einmal nachzudenken, der Gemeinsame Vertreter übernimmt nämlich nur Aufgaben im Rahmen des Insolvenzverfahrens. Weitergehende Ansprüche, etwa gegen die Vorstände oder Hintermänner der Solar Millenium AG müssen Anleger nun weiter selbst geltend machen, wie auch der Insolvenzverwalter und die Gemeinsamen Vertreter mehrfach betonten.
Wir hatten uns im Vorfeld bereits gegen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ausgesprochen, der die Ansprüche aller Anleger nur noch alleine und ohne Eingriffsmöglichkeit der Anleger geltend machen kann. Glücklicherweise hat die Gläubigerversammlung - zumindest für die Anleger der Anleihen 4, 5 und 6 letzten Endes auch dieses Ergebnis erbracht, dadurch, dass über Tagesordnungspunkt 1, die Vereinbarung des “neuen” Schuldverschreibungsgesetzes für alle Anleihen, mangels hierfür erforderlicher qualifizierter Mehrheit nicht abgestimmt werden konnte.
Dies hat zur Folge, dass für die Anleihegläubiger 4, 5 und 6 nach wir vor das “alte” Schuldverschreibungsgesetz anwendbar bleibt. Da auch über Tagesordnungspunkt 4 wegen fehlender Mehrheit nicht abgestimmt wurde, können diese Anleihegläubiger nach wir vor unabhängig vom Gemeinsamen Vertreter im Insolvenzverfahren der Solar Millennium agieren und ihre Rechte geltend machen wenn sie z.B. mit der Arbeit des Gemeinsamen Vertreters nicht zufrieden sind.
Die Anleiheglaubiger 7 und 8 sind allein auf die Arbeit der gewählten gemeinsamen Vertreter Rechtsanwälte Nieding und Dr. Wagner angewiesen. Wir hatten bereits darauf hingewiesen, dass wir nicht nur die vom Insolvenzverwalters Böhm in der Forderungsanmeldung genannten Ansprüche aus den Inhaberschuldverschreibung selbst, sondern auch Schadensersatzansprüche auch aus strafrechtlich relevantem Verhalten als gegeben ansehen und hoffen, dass auch diese Ansprüche noch entsprechend angemeldet werden.
Die Gemeinsamen Vertreter übernehmen nun jedoch nur die Anmeldung und Verfolgung von Ansprüchen gegen die Solar Millennium AG selbst im Insolvenzverfahren. Nach den Schätzungen des Insolvenzverwalters Volker Böhm könnten, je nach Erfolg beim Verkauf diverser Beteiligungen der Solar Millenium AG, ca. zwischen 5 bis 10% der Einlage im Insolvenzverfahren erwartet werden. Auch zur Dauer des Insolvenzverfahrens konnte noch nichts konkretes genannt werden. 5 jahre standen als unverbindliche Zahl im Raum.
Eine lange Zeit, während der die sonstigen Ansprüche der Solar Millennium Anleger gegen mögliche Dritte, wie z.B. die bereits genannten Hintermänner, verjähren. Daher sollte sich jeder Anleger überlegen, ob nicht auch außerhalb des Insolvenzverfahrens weitere Personen in die Haftung genommen werden sollten. Schließlich geht es noch um ca. 90% des jeweiligen Schadens. Mit der Wahl des gemeinsamen Vertreters hat dies nichts zu tun.
München, 08.05.2012 – Mit Spannung erwarten insbesondere die Anleihegläubiger der Solar Millennium AG die einberufene Gläubigerversammlung am 15.05.2012. Nach der eröffneten Insolvenz soll in dieser Versammlung nach Gesetz ein so genannter gemeinsamer Vertreter für alle Anleihegläubiger beschlossen werden. Als Vorteil wird dabei herausgestellt, dass sich ein gemeinsamer Vertreter kostengünstig der Interessen der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren der Solar Millennium AG annehmen könnte.
Weniger offen dargestellt werden die Nachteile, die ein solcher gemeinsamer Vertreter für die Anleger haben könnte:
Nach Mitteilung von KAP Rechtsanwälte, die auf die Vertretung geschädigter Anleger spezialisiert ist, sind die Anleger über die Auswirkungen der Beschlüsse zur Tagesordnung nicht ausreichend informiert.
“Deshalb stellen wir Gegenanträge gegen alle vorgeschlagenen Beschlüsse zur Gläubigerversammlung vom 15.05.2012. Die Anleger sollten wissen, dass, wenn sie einen gemeinsamen Vertreter bestellen, sie selbständig keine Rechte im Insolvenzverfahren mehr geltend machen können. Dies ist aus unserer Sicht insbesondere problematisch, da in der Forderungsanmeldung, die vom Insolvenzverwalter Volker Böhm an die Anleihegläubiger versendet wurde, nur die Anmeldung von Ansprüchen aus der Inhaberschuldverschreibung vorgegeben war”, berichtet Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt, Partnerin der Kanzlei KAP Rechtsanwälte.
Darüber hinausgehende so genannte deliktische Ansprüche oder Schadensersatz-ansprüche waren in dem Vordruck nicht vorgesehen. “Ein solcher Anspruch ergibt sich aus unserer Sicht aus einer Täuschung durch den Prospekt der Solar Millennium AG, der fehlerhaft ist und das hochriskante Geschäftsmodell nicht offen legt”, erläutert Rechtsanwältin Appelt genauer.
Die Tagesordnung der Gläubigerversammlung am 15.05.2012 sieht vor, dass zunächst beschlossen werden soll, dass Anleihegläubiger, bei denen noch das alte Recht gilt, nämlich die laufenden Anleihen-Nummern 4, 5 und 6, auch das neue Recht für Schuldverschreibungen (kurz: SchVG) als anwendbar anerkennen. Aus Sicht der KAP Rechtsanwälte wäre dies jedoch eine wesentliche Verschlechterung der Rechte der Anleihegläubiger. Mit der Anwendung des neuen Rechts geht einher, dass nur noch der gemeinsame Vertreter für alle Anleihegläubiger entscheiden kann, wenn ein solcher bestellt wird. Dies hat zur Folge, dass der einzelne Anleger seine Ansprüche in dem Insolvenzverfahren nicht mehr selbständig geltend machen kann, selbst wenn er dies wollte. D.h., auch wenn er mit der Arbeit des gemeinsamen Vertreters unzufrieden ist, kann er diesem Vertreter nicht mehr „kündigen“, um selbst tätig zu werden.
Bleibt das alte Recht anwendbar, besteht der Vorteil, dass auch bei Wahl des gemeinsamen Vertreters, die Möglichkeit besteht, zu beschließen, dass er nicht nur allein befugt ist, die Rechte einzelner Gläubiger geltend zu machen. Aus diesem Grund musste daher aus unserer Sicht ein Gegenantrag zu diesem Punkt 4. der Tagesordnung gestellt werden, so dass ein gemeinsamer Vertreter nicht ausschließlich tätig werden kann.
“So soll erreicht werden, dass Anleihegläubigern der laufenden Nr. 4, 5 und 6 das alte Recht erhalten bleibt und sie damit verhindern können, dass der gemeinsame Vertreter nur allein befugt ist, Ansprüche geltend zu machen. Das wäre die günstigste Folge, da auf diese Weise ein gemeinsamer Vertreter gefunden werden kann, die Anleihegläubiger der alten Anleihen bei Bedarf jedoch auch einzeln noch ihre Rechte geltend machen können”, fasst Rechtsanwalt Thorsten Krause, ebenfalls Partner der Kanzlei KAP Rechtsanwälte, zusammen.
Problematisch ist jedoch, wenn unter Tagesordnungspunkt 1. das neue Gesetz auch für die alten Anleihegläubiger vereinbart wird. Dies hat zur Folge, dass eine Entscheidung getroffen wird, ob ein gemeinsamer Vertreter bestellt wird oder nicht. Dieser kann in seiner Tätigkeit nicht mehr beschränkt oder von einzelnen „abgewählt“ werden. “Vor diesem Hintergrund musste unsere Kanzlei einen Gegenantrag zu Tagesordnungspunkt 2. zur Abstimmung stellen, nämlich ob tatsächlich ein gemeinsamer Vertreter in diesem Fall verabschiedet werden soll”, stellt Rechtsanwalt Krause weiter klar.
Bei den Überlegungen zur Entscheidung der Anleger stehen sich die Effektivität der Umsetzung der Ansprüche der Anleihegläubiger durch einen gemeinsamen Vertreter und die ggf. abweichenden Einzelinteressen und deren Geltendmachung gegenüber. Sicherlich ist es von Vorteil für die Abwicklung, hier einen gemeinsamen Vertreter zu haben. Die Anleihegläubiger müssen sich nur dessen bewusst sein, dass sie die Geltendmachung ihrer eigenen, ggf. individuellen Ansprüche, verlieren.
Nach Auffassung der spezialisierten Kanzlei KAP Rechtsanwälte wird den Anleihegläubigen weder durch Überlassung der Tagesordnung noch mit Überlassung der Forderungsanmeldung durch den Insolvenzverwalter Volker Böhm klar, welche Auswirkungen die Beschlussfassung auf sie haben kann. Aus ihrer Sicht besteht hier ein Aufklärungsbedarf, dem insbesondere mit den Gegenanträgen für ihre Mandantschaft nachgekommen wurde. Diese sind auf der Homepage der Kanzlei veröffentlicht.
Der Termin 15.05.2012 als Gläubigerversammlung bleibt spannend und die Beschlussfassung ebenfalls. Bleibt zu wünschen, dass eine aktive Gestaltung durch die Anleihegläubiger bei der stattfindenden Gläubigerversammlung stattfindet.
München, den 24.04.2012 - Mit Beschluss des Amtsgericht (AG) Lingen vom 18.04.2012 wurde das Insolvenzverfahren über die HC Container-Flotten-Fonds GmbH & Co. KG eröffnet. Als Insolvenzverwalter ist Dr. Christoph Morgen aus Münster bestellt worden. Damit hat es den nächsten Schiffsfonds, in der bereits stark gebeutelten Schiffsfonds-Szene, getroffen. Für Anleger des Containerflotten-Fonds, an dem sich viele mit hohen Summen beteiligt haben, ein Schock. Diese fragen sich nun zu Recht, was die Insolvenz für sie bedeutet und was zu beachten ist.
HC “Container-Flotten-Fonds” GmbH & Co. KG
Bei der HC Container-Flotten-Fonds GmbH & Co. KG (kurz HC Container Flotten-fonds), handelt es sich um einen größeren Schiffsfonds. Bei den von uns geprüften Fällen liegen sowohl bei der Beratung als auch nach Prospektangaben eine ganze Reihe von Verletzungen gegenüber den Anlegern vor, die zu Ansprüchen auf Schadloshaltung führen. Viele Anleger wollen jetzt nur noch eins: Schnellstmöglich raus aus dem Fonds und dabei am besten noch den entstandenen Schaden ersetzt bekommen.
Zusammenfassend ist unseren Mandanten die Beteiligung an dem Schiffsfonds als eine angeblich sichere Anlage verkauft worden. Dabei wurden weder auf die Risiken einer solchen Schiffsfonds-Beteiligung generell, noch auf die hier vorliegenden besonderen Risiken des HC Container-Flotten-Fonds hingewiesen.
Bei der treuhändischen Kommanditbeteiligung an der HC Container Flottenfonds GmbH & Co. KG handelt es sich um eine riskante Unternehmensbeteiligung, bei der hohe Weichkosten aus den Anlegergeldern abgeschöpft werden (über 20 % der Zeichensumme zzgl. 3 % Agio), die zunächst wieder hereingewirtschaftet werden müssen, bevor die Fondsgesellschaft überhaupt Gewinne erzielen kann. Die Anleger tragen das typische Unternehmerrisiko und partizipieren in vollem Umfang am Gewinn und Verlust der Gesellschaft bis hin zum Totalverlustrisiko der Einlage-beträge. Die lange Laufzeit mit frühster Kündigungsmöglichkeit zum 31.12.2022 erhöht das Verlustrisiko des Anlegers. Auch die hohe Fremdfinanzierung durch Darlehen von über 50 % des Gesamtinvestitionskapitals birgt ein weiteres erhebliches Risiko für die Anleger. Darüber hinaus haben wir weiter recherchiert, dass es eine ganze Reihe von weiteren Risiken, die sich nicht im Prospekt finden, gibt.
Weiter wären nach unserer Auffassung die finanziellen Ungereimtheiten in den Prognosen des Emissionsprospektes zu prüfen, die unter anderem die Vermutung zulassen, dass der HC Container Flottenfonds die Investitionsgüter zu teuer eingekauft oder die Schiffsbetriebskosten zu niedrig angesetzt haben könnte.
Was sich zunächst sehr negativ anhört, könnte sich für betroffene Anleger zu einem Glücksfall entwickeln. Gerade die letzten Punkte ermöglichen einen Durchgriff auf die hinter der Gesellschaft stehenden Konzeptionäre und Initiatoren, sowie die Geschäftsführung.
Anleger sollten daher, neben der Anmeldung ihrer Forderung im Insolvenzverfahren der Schiffsgesellschaft HC Container-Flotten-Fonds GmbH & Co. KG bis zum 14.05.2012, auch prüfen lassen, ob sie noch weiteres Geld an den Container-flottenfonds zahlen müssten und woher sie ihren Schaden ersetzt erhalten können.
HC Container 1100 SchiffsVerwaltungs GmbH
Dabei wäre beinahe die Meldung, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der HC Container 1100 SchiffsVerwaltungs GmbH am 18.04.2012 eröffnet wurde und Gläubiger ihre Ansprüche ebenfalls bis zum 14.05.2012 zur Tabelle anmelden sollen, untergegangen.
Doch die Meldung ist brisanter, als sie auf den ersten Blick scheint. Denn bei der nun insolventen HC Container 1100 SchiffsVerwaltungs GmbH handelt es sich um die persönlich haftende Gesellschafterin des HC Container Flottenfonds GmbH & Co. KG, gegen die aus unserer Sicht Ansprüche wegen Prospektfehlern bestehen. Eine Anmeldung der Forderung auf Schadensersatz ist aus unserer Sicht sinnvoll, wenn man die genauen Hintergründe der Haftung der HC Container 1100 SchiffsVerwaltungs GmbH benennen kann.
KAP Rechtsanwälte werden bei diesen groben Verletzungen für ihre Mandanten den Ausstieg aus dem Fonds und die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durchsetzen, notfalls auch mit entsprechenden Klagen.
München, 17.04.2012; Die Kanzlei für Anlegerschutz und Anlegerrecht KAP Rechtsanwälte mit Sitz in München hatte bereits darüber berichtet, dass der Bundesgerichtshof (BGH) als letzte Instanz in Schadensersatzklagen gegen die britische Lebensversicherung Clerical Medical erneut einen Termin angesetzt hat. Der BGH unternimmt am 11.07.2012, nach der Anerkennung von Clerical Medical und dem damit geplatzten Termin vom 08.02.2012 – einen weiteren Versuch in die mündliche Verhandlung als Voraussetzung für ein Urteil gegen Clerical Medical einzutreten.
Von Anlegern und Experten wird der Termin 11.07.2012 mit größter Spannung erwartet. Viele Anleger stellen bis zur Grundsatzentscheidung die Geltendmachung ihrer Ansprüche zurück. Die Anleger hoffen aus einem Urteil des BGH die Voraussetzung einer Haftung Clerical Medical deutlich entnehmen zu können und so auf ihren eigenen Fall anzuwenden.
Nach Sicht der beiden Partner der Kanzlei KAP Rechtsanwälte, Anja Appelt und Thorsten Krause, bleibt insbesondere für die Anleger interessant, ob der Bundesgerichtshof im Falle eines positiven Urteils einen Schadensersatz gegen Clerical Medical annimmt, der dazu führt, dass der Anleger so gestellt wird, als hätte er nie gezeichnet, oder ob ein sog. Leistungsanspruch des Anlegers zugesprochen wird. Nach einem solchen Leistungsanspruch kann der Anleger verlangen, dass er die Leistung erhält, die ihm bei Abschluss der Police versprochen wurde. Dies betrifft insbesondere die policierten Auszahlungen und ggf. zusätzlich die Rückzahlung des eingezahlten Betrages. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart spricht einen solchen Leistungsanspruch in regelmäßiger Rechtsprechung zu.
“Interessant an seinem Leistungsanspruch ist aus unserer Sicht, dass dieser erst in die Verjährung eintritt, wenn der Anspruch fällig wird. In der Mehrzahl der Fälle ist damit noch keine Verjährung für die noch zu erwartenden Zahlungen eingetreten, so dass auch Anleger, die vor dem Jahr 2001 gezeichnet haben, noch ihre Ansprüche durchsetzen können”, teilt Rechtsanwalt Thorsten Krause mit.
Was für Anleger einer Lebensversicherung der CMI dringend zu beachten ist
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinen Entscheidungen ausgeführt, dass es unerheblich ist, wenn der Anleger seine Police zwischenzeitlich bereits veräußerte. Dann nimmt das Oberlandesgericht einen Schadensersatzanspruch auf diese Leistung an. Fachanwältin Anja Appelt von der Kanzlei KAP Rechtsanwälte weist daraufhin: “Der Anleger sollte jedoch nicht riskieren, dass der BGH diese Rechtsprechung bestätigt. Der Verkauf der Clerical Medical Police könnte mit sich bringen, dass der Anleger seinen Anspruch auf Leistung verliert! Spricht der Bundesgerichtshof gerade diesen Leistungsanspruch zu, so wäre dies höchst ärgerlich”.
Lebensversicherung Clerical Medical Police verkaufen?
Die Kanzlei KAP Rechtsanwälte vertreten Anleger ausschließlich im Bereich des Banken- und Kapitalmarktrechtes und raten den geschädigten Versicherungsnehmern von Clerical Medical, zwischenzeitlich keinen Verkauf der Police vorzunehmen. Sollte hier ein dringender Verwertungsbedarf bestehen, etwa weil das finanzierende Darlehen fällig wird, sollte vorab dringend ein hiermit befasster Rechtsanwalt kontaktiert werden, um weitere Schäden zu vermeiden.
München, 18.04.2012 - Die Entscheidungen in Sachen Lehman Brothers Zertifikate sind noch lange nicht erledigt. Nach den Entscheidungen des BGH im September letzten Jahres, die von vielen Anlegern mit großer Enttäuschung gesehen wurden und dem durch die Banken verhinderten Urteil aus Februar 2012 hat der Bundesgerichtshof einen neuen Verhandlungstermin für den 26.06.2012 festgesetzt, um über vier Verfahren - Az. XI ZR 316/11, XI ZR 259/11, XI ZR 355/10 und XI ZR 356/10 - betreffend die Haftung von beratenden Banken im Hinblick auf Lehman Brothers Zertifikate zu entscheiden. Überprüft werden Urteile der Oberlandesgerichte Köln und Frankfurt am Main. Damit ist auch klar, dass das Urteil aus September nicht das letzte Wort des BGH war.
Bei den anstehenden Verhandlungen soll nun entschieden werden, ob die zu beratende Bank ihrer Aufklärungspflicht gegenüber dem Anlegern nicht und nicht vollständig nachgekommen ist. Kritisch für Banken kann insbesondere nach wie vor die Frage werden, ob diese auch über Gewinne aufklären muss, die umsatzabhängig erfolgen. Für geschädigte Anleger könnte ein solches Urteil wegweisend sein und die Geltendmachung von Ansprüchen aus Fehlberatung (nicht nur bei Lehman-Zertifikaten) deutlich erleichtern.
Schon im Februar dieses Jahres hofften die Rechtsanwälte Anja Appelt und Thorsten Krause von der Kanzlei KAP Rechtsanwälte auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs zugunsten der Anleger, was die Banken aber verhinderten. Dort ging es ebenfalls um ein Anleger, welcher von seiner beratenden Bank Zertifikate empfohlen bekommen hat und später feststellen musste, dass der Berater wichtige Details, wie Umsatzprovisionen, verschwiegen hat.
Laut dem Urteil einer der Vorinstanzen, des OLG Frankfurt am Main (Az 17 U 111/10), ist die beklagte Bank ihrer Aufklärungspflicht nicht genügend nachgekommen, da sie den Anleger über einem Interessenkonflikt, bestehend in der Umsatzprovision, hätte informieren müssen. Nur so könne dieser das Umsatzinteresse der Bank einschätzen und beurteilen, ob diese ihm eine bestimmte Geldanlage nur deshalb empfehle, weil sie selbst daran verdiene.
“Kommt die Bank dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, macht sich die Bank schadensersatzpflichtig. In diesem Fall können die betroffenen Anleger auf ein Rückzahlung ihres eingesetzten Kapitals plus Zinsen hoffen. Wir sehen dem neuen Termin am BGH positiv entgegen und werden für Sie weiter berichten”, äußert sich Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt von der Anlegerkanzlei KAP Rechtsanwälte zuversichtlich.
München, den 16.04.2012 - Anleger der Albis Capital AG & Co. KG erreicht ein Schreiben ihrer Gesellschaft, verteilt durch die Rechtsanwälte Dr. May, Hofmann & Kollegen, in dem mitgeteilt wird, dass die Anleger über die Liquidation der Gesellschaft zu entscheiden haben. Nach der Liquidation der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG soll nunmehr die zweite Gesellschaft des Rothmann & Cie. Emissionshaus (jetzige HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH) „freiwillig“ liquidiert werden. Doch was bedeutet dies für die betroffenen Anleger?
Einige Anleger hatten vor dem Schreiben zur Liquidation bereits ein Mahnschreiben der Gesellschaft erhalten, wonach sie ihre erhaltenen Ausschüttungen an die Albis Capital AG & Co. KG zurückzahlen sollten. Die Rechtsanwälte Anja Appelt und Thorsten Krause, die sich in der Kanzlei KAP Rechtsanwälte auf die Vertretung geschädigter Kapitalanleger spezialisiert haben, ziehen hierzu ein klares Fazit: “Für die Anleger ist dies ein Schlag ins Gesicht. Wurde ihnen doch durch ihre Berater, in den von uns vertretenen Fällen, eine sichere Kapitalanlage mit einer guten Rendite von 10 % p.a. versprochen. Das die Gesellschaft diese Rendite wieder zurückverlangen könnte, war nie Thema”, berichtet Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt.
Auswirkung der Liquidation auf den Anleger
Die Albis Capital AG & Co. KG wünscht die Zustimmung zur Liquidation, um eine Insolvenz zu vermeiden. Die Gesellschaft zeigt den Anlegern eine Rechnung auf, die die Unterschiedlichkeit der Methoden Liquidation und Insolvenz darstellen soll:
Dabei wird ein Szenario ausgemalt, wonach der Insolvenzverwalter die von den Anlegern bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückverlangen würde. Bei der von der Albis Capital bevorzugten Liquidation würden die Anleger jedoch einen erheblichen Rückzahlungsbetrag erhalten. Die Albis Capital AG & Co. KG führt aus, dass im Falle einer Insolvenz zusätzliche Kosten von Euro 10,159 Mio. entstehen würden. Zunächst bleibt unklar, woraus sich diese erhöhten Kosten ergeben sollen. Darüber hinaus erschließt sich dem Leser des Schreibens nicht, woraus sich in der Liquidation ein Abfluss von Euro 11,175 Mio. ergibt und demgegenüber erwähnt wird, dass in der Insolvenz ein Kapital von Euro 27,727 Mio. aufzubringen sein soll.
Rechtsanwalt Thorsten Krause erklärt: “Die Gesellschaft will damit wohl ausdrücken, dass im Falle der Liquidation auch zunächst einmal die „Rückzahlung“ der Zahlungen an die Gesellschafter gefordert wird. Läuft die Liquidation planmäßig, würden die Anleger von diesen Geldern einen Teil wieder zurück erhalten. Im Falle der Insolvenz, wäre der Rückzahlungsbetrag jedoch geringer. Die Angst Einzelner, ob diese Rückzahlung insbesondere im Fall der Liquidation am Ende tatsächlich erfolgt, ist nachvollziehbar”.
KAP Rechtsanwälte sehen eine Rückzahlungsverpflichtung der Anleger nicht, da die Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Albis Capital AG & Co. KG widersprüchlich sind. “Der durchschnittliche Anleger kann und wird den Gesellschaftsvertrag so verstehen, dass er bei ordnungsgemäßer Erbringung aller seiner Zahlungen keine weiteren Zahlungsverpflichtungen hat. So geht der Anleger davon aus, dass, wenn er seine vertraglich vereinbarte Einzahlung in die Gesellschaft leistet, auch keine weiteren Zahlungen zu leisten hat”, erläutert Rechtsanwältin Appelt.
Gründe einer Liquidation
Die Albis Capital AG & Co. KG führt aus, dass es ihr unmöglich ist, in einem absehbaren Zeitraum die Gesellschaft in eine Gewinnzone zu führen. Welche Gründe letzten Endes tatsächlich zur Einleitung der Liquidation geführt haben, wird heftig diskutiert. Die Gesellschaft nennt diverse Gründe, wie Betrugsfälle, Finanzkrise und das Scheitern des Neugeschäftes. Dies sind aus Sicht der Kanzlei KAP Rechtsanwälte zwar auch Gründe die zum Scheitern der Albis Capital AG & CO. KG beitragen, mitnichten jedoch die einzigen.
Die von der Kanzlei KAP Rechtsanwälte aus München vertretenen Mandanten werfen der Albis Capital AG & Co. KG vor, auf Basis eines unplausiblen Prospekts ab 2002 Anlegergelder eingesammelt zu haben. Laut Emissionsprospekt sollten 59,5 % des eingesammelten Kapitals aus Fremdmitteln stammen, und nur 22,8 % aus eigenen Mitteln, nämlich aus der Beteiligung von Privatanlegern. In was die Gesellschaft dabei investieren sollte, war von vornherein nicht genau definiert, da es sich um eine so genannte „Blind-Pool-Anlage“ handelt.
Der Prospekt gibt vor, dass die eingenommenen Gelder der Anleger und des Fremdkapitals als „Refinanzierungsplattform für mittelständische Leasinggesellschaften in Deutschland“ Verwendung finden sollten. Dabei wird im Prospekt damit geworben, dass es sich bei Leasing um einen „Wachstumsmarkt in großem Umfang“ handle. “Dies ist insbesondere verwunderlich, da es bereits im Geschäftsbericht 2002 der Vorgängergesellschaft Leastrend AG hieß, dass bei Ausgaben für Ausrüstungsgüter ein Rückgang zu verzeichnen sei, was ebenfalls auf die Kennzahlen der Automobilkonjunktur zutreffe. Anders ausgedrückt: Leasing als Wachstumsmarkt zu begreifen war nach unserer Ansicht schon eher weit hergeholt. Sowohl die Albis Capital AG & Co. KG als auch die Leasetrend AG wurden beide von der gleichen Gesellschaft, der Rothmann & Cie. (HFT GmbH) emittiert”, so Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Appelt weiter.
Rechtsanwalt Thorsten Krause ergänzt: “Hinzu kommt nach unseren Überlegungen, dass wegen des Wegfalls der Anlegergelder an Weich- und Fremdkapitalkosten zu wenig Kapital für Investitionen zur Verfügung stand, um die dargestellten Versprechungen einhalten zu können”.
Was Anleger tun können
Aus dem Schreiben der Albis Capital AG & Co. KG ist nicht zu entnehmen, wofür die nun wieder eingesammelten Anlegergelder konkret verwendet werden sollen, was aus Sicht der Anwälte Voraussetzung für eine Zustimmung der Anleger zur Liquidation wäre.
Für die Partner der Kanzlei KAP Rechtsanwälte Anja Appelt und Thorsten Krause ist in diesem Zusammenhang auch zu bedenken, dass eine geregelte Insolvenz einen Vorteil für den Anleger hat, den die Albis Capital AG & Co. KG nicht anspricht: Die Insolvenz wird von einem (unabhängigen) Insolvenzverwalter durchgeführt, die Liquidation hingegen von einem Liquidator, den die Gesellschaft frei bestimmen kann. Auch wird in dem Schreiben der Gesellschaft nicht erklärt, wie es zu einer Differenz der Kosten zwischen Liquidation und Insolvenz von Euro 10,159 Mio. kommen soll.
Im Ergebnis bleibt anzumerken, dass Anleger, unabhängig von der Frage der Rückzahlung der erhaltenen Beträge, ohnehin einen immensen Schaden erlitten haben, den sie nun versuchen müssen, anderweitig ersetzt zu erhalten. Neben dem Berater, der die Beteiligung empfohlen hat, sehen die Anwälte Appelt und Krause insbesondere das Emissionshaus Rothmann & Cie. (jetzt HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH) in der Haftung. In den von der Kanzlei KAP Rechtsanwälte geführten Klagen hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) zunächst durch den 6. Senat in Parallelfällen zur ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG bereits eine Haftung der HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH geprüft. Eine Beweisaufnahme soll in diesem Verfahren nun Klarheit bringen. Auch der 14. Senat des Hanseatischen Oberlandesgerichtes (OLG) tritt in einer von der Kanzlei vertretenen Klage in die Beweisaufnahme zur Haftung der HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH ein.
“Leider wird das Anlegerschreiben der Albis Capital AG & Co. KG von der pauschalen Aussage begleitet, dass es Rechtsanwälten, die Anleger vertreten, nur im Wesentlichen um ihr Honorar und nicht um die wirtschaftlichen Interessen der Anleger gehe. Dies soll wohl die Anleger davon abhalten, bei einem seriösen Rechtsanwalt die Erfolgsaussichten eigener Ansprüche prüfen zu lassen. Aus Sicht der Albis Capital AG & Co. KG und der HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH ein frommer Wunsch, vor allem da die Prüfung der Ansprüche oft zeigt, dass die Anleger doch noch Chancen haben, den entstandenen Schaden ersetzt zu bekommen und sich gegen Zahlungen zur Wehr zu setzen”, äußert sich Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Appelt abschließend dazu.
München, den 10.04.2012 – Für Anleger, die ehemals „Beratern“ des Wertpapierhandelshauses Driver & Bengsch AG (später Accessio AG) vertraut haben, dürfte es ein bekanntes Bild sein:
Die loginet3 AG, die frühere Ponaxis AG, hat Insolvenz angemeldet. Das vorläufige Insolvenzverfahren wurde am 21.03.2012 eröffnet.
Bei der loginet3 AG handelt es sich hiermit um die siebte Gesellschaft aus dem Netzwerk rund um die Driver & Bengsch/Accessio, die in den letzten Jahren Insolvenz anmelden musste. Besonders bedauerlich für Anleger, denen diese Papiere als angeblich sichere Alternative zum Tagesgeld angeboten wurden. Nach der HPE Hanseatic Private Equity AG, der Cargofresh AG und der Pongs & Zahn AG mussten auch die Konservenfabrik Zachow GmbH & Co. KG und die Accessio selbst Insolvenz anmelden. Auch gegen die Südfinanz Holding AG wird bereits wegen Insolvenzverschleppung ermittelt, weitere Firmen, deren “Wertpapiere” hauptsächlich von der Accessio vertrieben wurden, befinden sich in massiven finanziellen Schwierigkeiten.
“Anleger sollten in dem Moment, in dem das endgültige Insolvenzverfahren eröffnet wird, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle der Gesellschaft anmelden, um an einem möglichen Erlös aus dem Insolvenzverfahren zumindest zum Teil teilhaben zu können”, teilt die im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Fachanwältin Anja Appelt von der Anlegerkanzlei KAP Rechtsanwälte mit.
“Für viele der Geschädigten, die die Papiere über die ehemalige Driver & Bengsch/Accessio erworben haben, besteht die Möglichkeit, den hierdurch entstandenen Schaden auch anderweitig geltend zu machen”, sagt Rechtsanwalt Thorsten Krause und weist insbesondere auf die Möglichkeit einer Sammelklage hin.
Die Kanzlei KAP Rechtsanwälte aus München, mit den Partnern Anja Appelt und Thorsten Krause, sind auf die Vertretung geschädigter Kapitalanleger spezialisiert und haben hierzu bereits eine Vielzahl von Klagen gegen die mit der Accessio und Driver & Bengsch eng zusammenarbeitende DAB Bank eingereicht. Eine erste „Sammelklage“ ist vor dem Landgericht München I anhängig, eine zweite „Sammelklage“ befindet sich derzeit in Vorbereitung.
München, den 04.04.2012 – Anleger erhalten dieser Tage Post von ihrer Bank, in der sie auf die bevorstehende Gläubigerversammlung der Solar Millennium AG am 15.05.2012 in Erlangen hingewiesen werden. Viele Anleger erhalten gleichzeitig einen „Dispositionsauftrag“ ihrer Bank und sind nun verunsichert, was zu tun ist. Die auf Anlegerschutz spezialisierte Kanzlei KAP Rechtsanwälte in München erläutert die Hintergründe.
1. Hintergründe der Gläubigerversammlung
Worüber in dieser Gläubigerversammlung entschieden werden soll, wird in der Mitteilung der Bank nicht deutlich. Klarer ist hier schon die Ladung, die die Solar Millennium veröffentlicht hat. Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt, Partnerin der Kanzlei KAP Rechtsanwälte führt hierzu aus: “Wesentlicher Kernpunkt der Versammlung soll die Wahl eines so genannten ‘gemeinsamen Vertreters’ der Gläubiger der Schuldverschreibungen werden. Dieser gemeinsame Vertreter soll dann allein in der Lage sein, die Ansprüche der Anleger im Insolvenzverfahren anzumelden und zu vertreten”. Was zunächst recht positiv nach Arbeitserleichterung klingt, kann jedoch für die Anleger auch negativ ausgehen: “Wird ein solcher gemeinsamer Vertreter bestellt, haben die Anleger wenn sie mit dessen Tätigkeit unzufrieden sind, nicht die Möglichkeit, ihre Forderungen auch selbst weiter zu verfolgen sondern sind praktisch ‘auf Gedeih und Verderb’ diesem gemeinsamen Vertreter ausgeliefert”, so Rechtsanwältin Appelt weiter.
Rechtsanwalt Thorsten Krause, ebenfalls Partner der Kanzlei KAP Rechtsanwälte ergänzt: “Gerade die Tatsache, dass bereits die durch den Insolvenzverwalter verschickten vorgefertigten Anmeldungen der Forderungen zur Insolvenztabelle nach unserer Ansicht nicht alle möglichen Ansprüche abgedeckt haben und es noch vollkommen unklar ist, wer zum gemeinsamen Vertreter der Gläubiger gewählt werden soll, halten wir das geplante Vorgehen für sehr bedenklich”.
2. Wie sollten Anleger weiter vorgehen
Anleger sollten nach Ansicht von Rechtsanwältin Appelt in jedem Fall darauf achten, dass sie ihre Rechte auch weiterhin selbst wahrnehmen können. Dies muss aber in der Gläubigerversammlung beschlossen werden. Da die Solar Millennium AG gerade dies durch einen Beschluss - Tagesordnungspunkt 4- verhindern will, muss aktiv vorgegangen werden, mahnt die Anwältin.
Aus diesem Grund haben KAP Rechtsanwälte nach eigenen Angaben einen Gegenantrag formuliert, der dazu führen soll, dass zumindest trotz Bestellung des gemeinsamen Vertreters, Anleger ihre Rechte auch noch selbst wahrnehmen können.
Stimmen genügend Anleger entsprechend ab, kann trotz der Bestellung des gemeinsamen Vertreters die Möglichkeit des Einzelnen zur Geltendmachung seiner Ansprüche bestehen bleiben. “Daher sollten alle betroffenen Anleger, die sich nicht mit den vorgefertigten Lösungen der Solar Millennium AG abspeisen lassen möchten, die Initiative ergreifen und entweder selbst oder durch einen Vertreter ihres Vertrauens auf der Gläubigerversammlung entsprechend abstimmen lassen”, rät Rechtsanwalt Krause.
Rechtsanwältin Appelt schließt mit der Feststellung: “Wir werden durch unseren Gegenantrag zur Wahl des gemeinsamen Vertreters und der Beschneidung der Rechte unserer Mandanten die Rechte unserer Mandanten bei der bevorstehenden Gläubigerversammlung mit Nachdruck vertreten und einfordern.”
Für eine Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist es erforderlich, sich bei der Bank, bei der die Schuldverschreibungen liegen, einen so genannten „Sperrvermerk“ erteilen zu lassen. Dies geschieht in der Regel durch den von der Bank bereit gestellten Dispositionsauftrag, der rechtzeitig unterschrieben an die Bank geschickt werden muss. Ein Verkauf der Schuldverschreibungen wird damit nicht ausgelöst, vielmehrt werden die Anleihen gesperrt. Daneben muss sich ein Anleger oder dessen Vertreter bis spätestens 12.05.2012 (eingehend beim Insolvenzverwalter) anmelden und zum Termin den Sperrvermerk mitnehmen.
München, den 03.04.2012 – Bereits im Februar diesen Jahres, als die Clerical Medical (CMI) durch die Rücknahme der Revision in dem ersten Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) für Aufsehen sorgte, hatte der BGH in einer Pressemitteilung angekündigt „alsbald“ einen neuen Termin für die mündliche Verhandlung in weiteren der anhängigen Verfahren zu bestimmen. Anleger, Rechtsanwälte und Gerichte warten gespannt, um endlich Rechtsklarheit in letzter Instanz zu haben.
Inzwischen ist der Termin bekannt: Zum 11.7.2012 unternimmt der BGH einen weiteren Versuch, in die mündliche Verhandlung - als Voraussetzung für ein Urteil - einzutreten und über die von den Anlegern erhobenen Ansprüche gegen Clerical Medical zu verhandeln.
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt, der spezialisierten Kanzlei KAP Rechtsanwälte, berichtet: “Der erste Versuch der mündlichen Verhandlung war gescheitert, da Clerical Medical buchstäblich im letzten Moment die dort gestellten Forderungen anerkannt hatte. Was Clerical Medical sich über Euro 250.000,00 kosten ließ.” Damit hatte zwar die damalige Klägerin einen Erfolg erzielt, doch viele andere Geschädigte, die auf ein Grundsatzurteil des BGH gehofft hatten, waren enttäuscht. “Folge dieses Anerkenntnisses war auch, dass die Richter des Bundesgerichtshofes kein so genanntes Sachurteil schreiben konnten, in dem sie sich mit der Haftung der CMI auseinandersetzen konnten. Das ergangene Anerkenntnisurteil stellt lediglich knapp fest, dass die Clerical Medical den Anspruch anerkannt hat, ohne sich mit den tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen auseinandersetzen zu dürfen.” erklärt Anwältin Appelt weiter.
Von daher wird nun der Termin am 11.7.2012 von Experten und Anlegern mit größter Spannung erwartet. Spannend wird unter anderem, ob es CMI diesmal zu einer mündlichen Verhandlung kommen lässt, oder erneut mit der Aussage, es handle sich um wenig vergleichbare „Einzelfälle“ kurz vor dem Termin einen Rückzieher macht.
Dabei handelt es sich bei den nun zur Verhandlung anstehenden Verfahren nicht um Einzelfälle, sondern um Verfahren mit großer Wirkung. Es werden Urteile des OLG Stuttgart verhandelt, wobei das OLG in seinem nun zur Überprüfung stehenden Urteil eine Haftung der Clerical Medical im Rahmen der sog. LEX-Konzept-Rente bestätigt hat. Rechtsanwalt Thorsten Krause - KAP Rechtsanwälte - erläutert dies näher: “Die LEX-Konzept-Rente ist ein so genanntes Hebelmodell, bei dem die Einlage in die Versicherung der Clerical Medical sowie in ein Wertpapierdepot weitestgehend durch aufgenommene Darlehen finanziert wurde. Ein Modell, dessen Kern auch bei anderen Rentenmodellen (Europlan, Individualrente, Lombard-Plan, Ertragsplan Noble und weitere) ähnlich angewandt wurde. Hinzu kommt, dass das OLG Stuttgart eine Verpflichtung der CMI zur Leistung der versprochenen Versicherungsleistungen angenommen hat. Die möglichen Entscheidungen des BGH haben damit eine hohe Brisanz für CMI”.
Wenn geschädigte Anleger – nachvollziehbar – zunächst ein BGH-Urteil abwarten wollen, bevor sie sich mit ihrem Fall an einen Rechtsanwalt wenden. Das Hauptproblem hierbei ist, dass Ansprüche in der Zwischenzeit unbemerkt verjähren könnten, gerade vor dem Hintergrund eines sich immer weiter verschiebenden Termins vor dem BGH. Nach Ansicht der Kanzlei KAP Rechtsanwälte ist es sinnvoll, das Warten auf eine Entscheidung des BGH von einem in dieser Thematik erfahrenen Anwalt begleiten zu lassen, der unter anderem die Fragen der Verjährung im Blick behält.
München, 20.03.2012; Wer möchte in Zeiten der Finanzkrise nicht sein Geld mit 8% pro Jahr anlegen und dabei auch noch etwas für die Umwelt tun?
Genau das scheinen die Werbeflyer der Itzehoer PROKON Unternehmensgruppe zu versprechen. Das Unternehmen wirbt in Briefwurfsendungen damit, dass PROKON seit 2006 zuverlässig 8% Zinsen, davor 7,25% für die Anleger erwirtschaftet habe. Man solle die Chance nutzen, die überdurchschnittliche Rendite zu erhalten und gleichzeitig etwas dafür zu tun, dass mehr Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wird. Dies trifft den Zahn der Zeit, denn der Anleger setzt vermehrt neben der Wirtschaftlichkeit auch auf ökologische Überlegungen.
PROKON Genussrechte
Was für die Rechtsanwälte Anja Appelt und Thorsten Krause, von der auf Anlegerschutz und Anlegerrecht spezialisierte Kanzlei KAP Rechtsanwälte in München, aus dem Werbeflyer und dem ihr vorliegenden Anschreiben nur am Rande zu entnehmen ist: Der Anleger soll hierfür sogenannte Genussscheine erwerben. Um was es sich dabei für ein rechtliches Konstrukt handelt, wissen die Wenigsten: Genussrechte sind Inhaberschuldverschreibungen. Das bedeutet, der Anleger gibt der herausgebenden Gesellschaft - hier der Prokon - ein Darlehen, dass mit dem angegeben Zinssatz verzinst wird. Im Unterschied etwa zum Bankdarlehen, dass grundsätzlich besichert wird, ist die Rückzahlung des Genussrechts grundsätzlich unbesichert. Der Anleger hat keine Sicherheit, dass sein verliehenes Geld auch zurückgezahlt wird. Genussrechte sind damit per se ein Risikogeschäft.
Tatsächlicher Herausgeber der Genussrechte ist die PROKON Regenerative Energien GmbH & Co. KG. In den Genussrechtsbedingungen, insbesondere unter §5, findet sich für den Anleger Spannendes: Das eingezahlte Kapital wird mit einer ja¨hrlichen Grundverzinsung in Ho¨he von 6 % des jeweiligen Nennbetrages verzinst, jedoch nur, wenn durch die Grundverzinsung des Genussrechtskapitals sich kein Jahresfehlbetrag ergibt. Und weiter: “Reichen der Jahresüberschuss und die Liquidität der Emittentin zur Zahlung oder Gutschrift (Thesaurierung) gemäß § 6 der Grundverzinsung des Genussrechtskapitals nicht oder nicht ganz aus, reduziert sich der auf das jeweilige Jahr entfallende Ausschüttungs- bzw. Gutschriftsbetrag”.
Noch bedenklicher ist für die Anwälte der Kanzlei KAP Rechtsanwälte folgende Vertragsbedingung: “Weist die PROKON Regenerative Energien GmbH & Co. KG in ihrem Jahresabschluss einen Jahresfehlbetrag aus, wird dieser nach vollständiger Aufzehrung der gesetzlichen und eventuellen gesellschaftsvertraglichen Rücklagen zunächst bis zur Höhe des vorhandenen Kommanditkapitals dem Kommanditisten zugewiesen. Sollte die Emittentin darüber hinausgehende Verluste ausweisen, nimmt das Genussrechtskapital daran bis zur vollen Höhe durch entsprechende Verminderung des Genussrechtskapitals teil. Die Rückzahlungsansprüche der Genussrechtsinhaber vermindern sich entsprechend.”
Auswirkung für Prokon Genussschein Anleger
Laut Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt bedeutet das, dass der Anleger seine Verzinsung nur erhält, wenn die Prokon Gewinn erwirtschaftet, und zwar genauer, wenn die PROKON Regenerative Energien GmbH & Co. KG keinen Fehlbetrag ausweist. Appelt erklärt: “Seine Zinsen sind keineswegs sicher und gewinnunabhängig. Darüber hinaus werden ihm sogar die Verluste, die über das eingesammelte Genussrechtskapital gehen, zugewiesen. Dann wird die Einzahlung des Anlegers vermindert, was dazu führt, dass der Anleger einen Totalverlust bereits aus diesem Grund erleiden kann. Geschweige, wenn die PROKON Regenerative Energien GmbH & Co. KG in die Insolvenz müsste und deshalb dem Anleger sein Darlehen nicht zurückzahlen kann”.
Deshalb ist §11 der Genussrechtsbedingungen vielleicht Nomen est Omen: “Im Falle der Auflösung der Emittentin haben die Genussrechtsinhaber Anspruch auf Rückzahlung des Genussrechtskapitals zum Buchwert, sofern die Emittentin u¨ber ausreichende Liquidität verfügt.” Also auch an diese Eventualität hat die Gesellschaft gedacht.
Das noch nicht genug. Rechtsanwalt Thorsten Krause weist auf weiteres für den Anleger Wesentliches hin: “Die PROKON Regenerative Energien GmbH & Co. KG, an der sich die Anleger beteiligen können, baut selbst gar keine Windparks. Vielmehr beteiligt sie sich nur an der Finanzierung von nachhaltigen Projekten, insbesondere Projekten zur Nutzung erneuerbarer Energien.” Weiter heißt es in dem Prospekt der Genussrechte: “Dazu stellt sie anderen Unternehmen aus der PROKON Unternehmensgruppe (Projektunternehmen) das Genussrechtskapital in Form von Darlehen zur Verfügung.”
Prokon wirbt im Flyer noch im Dezember 2011 mit einer gesicherten Abnahme und Vergütung der erzeugten Windenergie. Dass dies nicht in jedem Fall gesichert ist, zeigt die aktuelle Entwicklung bei den Solarfonds zwei Monate später. Die Förderung wurde durch die Bundesregierung stark zurückgefahren.
Der Prokon Werbeslogan “Es ist Zeit, etwas zu verändern…” könnte passender nicht sein.
KAP Rechtsanwälte empfehlen allen Interessenten sich vor Abschluss eines Vertrages umfassend über den jeweiligen Windkraft-Fonds und deren Fondsinitiatoren zu informieren.
Eine hervorragende Anlage hätte es werden sollen, mit jährlichen Ausschüttungen von 8 %. Eine Investition in „einen wachsenden Markt“ mit „hoher Wirtschaftlichkeit der Anlagedauer“ wurde im Prospekt versprochen. Doch Anleger der MARA Schifffahrts GmbH & Co. KG MS „DANIEL“ werden sich über Post der Gesellschaft immer weniger freuen. Nicht nur, dass die versprochenen Auszahlungen schon seit längerem nicht mehr gezahlt werden; inzwischen versucht die Gesellschaft weitere Gelder von den Anlegern zu erhalten.
Die letzten Schreiben der MARA Schifffahrts GmbH & Co. KG MS „DANIEL“ malen dabei den Teufel schon sehr plastisch an die Wand: Die bisher erhaltenen Ausschüttungen sollten wieder angelegt werden, um die andernfalls drohende Insolvenz der Gesellschaft zu vermeiden. Wer mehr entbehren könne, dürfe dies auch gerne der Gesellschaft zur Verfügung stellen. Die Zahlungen werden bis zum 30.04.2012 erwartet.
Die Anleger, die bislang noch auf die versprochene Sicherheit ihrer Anlage vertraut haben, fallen durch diese Schreiben aus allen Wolken. Nach unserer Ansicht hätte die Anlage schon gar nicht als so sicher angepriesen werden dürfen, vor allem da die so genannte Fremdkapitalquote vergleichsweise hoch ist. Mit einem Eigenkapital von „nur“ Euro 4,8 Mio. wurde ein Darlehen durch die MARA Schifffahrts GmbH & Co. KG MS „DANIEL“ von rund Euro 17,5 Mio. aufgenommen.
Bei einer geplanten Laufzeit von 16 Jahren bevor das eingesetzte Kapital wieder frei wird und dem vorliegenden Totalverlustrisiko, handelt es sich bei dem Fonds jedoch kaum um ein für die Altersvorsorge geeignetes Investment.
Aus Sicht der KAP Rechtsanwälte stellen sich für Anleger derzeit mehrere Fragen:
1. Muss ich die geforderten Zahlungen leisten?
2. Kann ich aus dem Fonds aussteigen? und
3. Kann ich meinen Schaden ersetzt bekommen?
Wir sind zuversichtlich, diese Fragen für die von uns vertretenen Anleger durchweg positiv beantworten zu können.
München, den 06.03.2012 - Anleger der Medico Fonds Nr. 20 Objekt Gummersbach KG erhielten Mitte Februar Post, die die ohnehin schon unbefriedigende Lage der Gesellschafter nochmals unangenehmer zu machen droht.
Fachanwältin Anja Appelt von der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei KAP Rechtsanwälte in München, geht auf den Inhalt des Briefes ein: “Es heißt in dem Schreiben, dass die “Fremdmittelgeber” auf eine Veräußerung des Fondsobjektes drängen würden. Die Anleger stehen nun vor einer schwierigen Entscheidung: “freiwillig” noch einmal 69 % ihrer Anlagesumme nachzuschießen oder zu riskieren, dass der Fonds in die Insolvenz geht und ein Insolvenzverwalter bis zu 90 % der Anlagesumme zurückfordern kann. Zahlungen sollen bis zum kommenden Freitag, den 09.03.2012 erfolgen”.
Offen bleibt in dem Schreiben, ob Anleger nicht auch noch eine dritte Möglichkeit in Betracht ziehen können - Ansatzpunkte hierfür ergeben sich nach Ansicht von Rechtsanwalt Thorsten Krause, KAP Rechtsanwälte, durchaus: “Insbesondere stellt sich hier die Frage, weshalb die Fremdkapitalgeber sich vorrangig an die Kommanditisten, also die Anleger, halten möchten und nicht - wie ebenfalls möglich - zunächst an die persönlich haftenden Gesellschafter, die so genannten Komplementäre”. So ist die Frage nicht geklärt, ob der Fremdkapitalgeber überhaupt wie angegeben die Wahl hat, auf die Anleger zuzugreifen und ob der Fonds überhaupt im derzeitigen Stand die Möglichkeit hat, Forderungen gegen die Anleger zu stellen.
Anstatt sich unter Druck setzen zu lassen, sollten Anleger laut den beiden Partner der Kanzlei KAP Rechtsanwälte Appelt und Krause nun umso genauer darüber nachdenken, wie sie sich im Weiteren verhalten und welche Möglichkeiten sich ihnen bieten und sich von einem auf Anlegerschutz und Anlegerrecht spezialisierten Rechtsanwalt beraten lassen.
München, den 29.02.2012 – Nach der offiziellen Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Solar Millennium AG werden in den nächsten Tagen viele Anleger, die der Solar Millennium AG Geld anvertraut hatten, Post vom Insolvenzverwalter Volker Böhm erhalten.
Anleger werden vom Insolvenzverwalter aufgefordert, Ihre Ansprüche aus der Beteiligung an der Solar Millennium AG zur Insolvenztabelle anzumelden. Dies ist nach Einschätzung der Rechtsanwälte der auf Anlegerschutz und Anlegerrecht spezialisierten Kanzlei KAP Rechtsanwälte in München zwar ratsam, da hierdurch ein Teil des entstandenen Schadens ersetzt werden könnte, jedoch sollte es nicht bei der Anmeldung zur Insolvenztabelle bleiben. Auch gegen andere Personen und Unternehmen dürften Schadensersatzansprüche durchsetzbar sein.
Die Insolvenz der Solar Millennium AG lässt die geschädigten Anleger nicht los. Viele zweifeln noch, ob sich die Geltendmachung von Ansprüchen wirklich lohnt, vor allem da bislang unklar ist, wieviel Vermögen bei der insolventen Solar Millennium AG vorhanden ist und ggf. an Geschädigte verteilt werden kann. Auch ist weiter unklar, wie viel der Verkauf der amerikanischen Solarkraftwerke durch den vorläufigen Insolvenzverwalter an den ehemaligen Konkurrenten Solarhybrid AG eingebracht hat und ob diese Gelder ausreichen, um sonstige Verbindlichkeiten zurückzuführen. Fachanwältin Anja Appelt, Partnerin der Kanzlei KAP Rechtsanwälte, berichtet: “Wir sind dabei, für unsere Mandanten nach weiteren Möglichkeiten zu suchen, um ihre Ansprüche von weiteren Verantwortlichen zu verlangen. Wesentliche Ansatzpunkte sehen wir hierbei nicht nur gegen die Prospektverantwortlichen und die Vertriebsgesellschaft der Solar Millennium AG, sondern auch gegen weitere Hintermänner wie die Vertriebsgesellschaft, die Gründungsgesellschafter und - insbesondere was die Aktionäre der Solar Millennium AG angeht - gegen den ehemaligen Aufsichtsrat”.
Für Rechtsanwalt Thorsten Krause, ebenfalls Partner der Kanzlei KAP Rechtsanwälte sind zum Beispiel die Berichte der Gesellschaft über deren angeblichen sehr positiven Geschäftsverlauf, die praktisch nicht mit konkreten Zahlen und Daten nachvollzogen werden können ein Ansatzpunkt - dies würde neben Ansprüchen der Genussscheinsinhaber auch die Aktionäre betreffen, die aufgrund zu optimistischer Berichte an einen Erfolg des Unternehmens glaubten. Schon der Ex-Vorstand des Unternehmens hatte in einem Schadensersatzprozess behauptet, dass die Solar Millennium AG die Geschäftslage “geschönt” und Investmentideen “überverkauft” haben soll. Bereits in den von der Gesellschaft veröffentlichten Prospekten können nach Ansicht von Rechtsanwalt Krause entsprechende Hinweise entnommen werden.
Auch die Vorkommnisse um den nur 74 Tage im Amt gebliebenen Top-Manager Utz Claasen und die von der Solar Millennium AG beinahe schon “freiwillig” gezahlte Abfindung, lassen ebenso Zweifel an der Plausibilität des Unternehmens an sich aufkommen wie die Tatsache, dass die BaFin wegen des Verdachts auf Insiderhandel schon im August 2011 ermittelt hatte.
Darüber hinaus wurde laut Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt Anlegern in den Prospekten der Solar-Millennium ein weiteres wichtiges Detail verschwiegen: “Gegen den Gründer und erst vor kurzem ausgeschiedenen Aufsichtsrat Hannes Kuhn liefen seit geraumer Zeit staatsanwaltschaftliche Ermittlungen im Zusammenhang mit der DM Beteiligungen AG. Die Vorwürfe, die die Staatsanwaltschaft Dortmund hier erhebt, klingen bekannt: geschönte Bilanzen, Insiderhandel, Betrug der Anleger und Veruntreuung von Anlegergeldern. Dass es sich bei derartigen Vorwürfen von so erheblicher Bedeutung handelt, die nach Auffassung des BGH für die Einschätzung der Seriosität eines Unternehmens notwendig und damit im Prospekt aufzuklären ist, liegt auf der Hand”.
Weiter halten die Rechtsanwälte Appelt und Krause es für wahrscheinlich, dass auf die von der Solar Millennium AG als Vertriebsgesellschaft eingesetzte Solar Millennium Invest AG durchgegriffen werden kann. Diese Gesellschaft, die von der Insolvenz der Muttergesellschaft nicht betroffen ist, war für den Vertrieb insbesondere der Genussscheine und der Fondsbeteiligungen betreffend der Fonds Andasol Fonds GmbH & Co. KG und Ibersol Fonds GmbH & Co. KG verantwortlich. Nach ihrer Ansicht ist die Solar Millennium Invest AG damit als Hintermann des Vertriebes in die Haftung zu nehmen.
Darüber hinaus werden derzeit durch die Anlegerkanzlei KAP Rechtsanwälte in München die Möglichkeiten geprüft, einen prominenten Wirtschaftswissenschaftler und Finanzmarktexperten in die persönliche Haftung zu nehmen, der die Anlage bei der Solar Millennium AG auch in der Öffentlichkeit mit wahren Lobeshymnen beworben hat. Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung lesen sich Aussagen wie: “Im Internetboom und in der Finanzkrise haben die Anleger viel Geld verloren. Sie sollten als Lehre hieraus skeptischer und mit mehr Bedacht ihre Vermögensanlage planen. Insbesondere sollten sie wesentlich stärker hinterfragen, mit welchem Risiko einzelne Anlageformen verbunden sind. Herr Mayer geht mit der Solar Millennium AG genau den richtigen Weg[…]” leider eher zynisch.
Der Bundesgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall, in dem ein ehemaliger Verteidigungsminister eine Anlage persönlich beworben hat, festgestellt, dass dieser ebenfalls in die Haftung zu nehmen ist, wenn die Anlage nicht dem Beworbenen entspricht und der “Experte” besonderes Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat.
Die Rechtsanwälte Anja Appelt und Thorsten Krause arbeiten schwerpunktmäßig im Bereich des Banken- und Kapitalmarktrechtes und haben das Ziel, weitere Verantwortliche des Konstrukts Solar Millennium zur Haftung heran zu ziehen und die Ansprüche der geschädigten Anleger und Aktionäre nicht nur auf die insolvente Solar Millennium AG zu konzentrieren. KAP Rechtsanwälte bündeln derzeit die Interessen vieler geschädigter Anleger und prüfen die Möglichkeit, Ansprüche gemeinsam im Rahmen einer “Sammelklage” geltend zu machen.
München, den 23.2.2012 - Noch bis vor kurzem waren Anlagen in erneuerbare Energien sehr gefragt. Die Idee, sein Geld zu vermehren und dabei auch noch der Umwelt etwas Gutes zu tun, kam bei vielen Anlegern gut an. Doch die erhöhte Nachfrage führte dazu, dass nach Ansicht von Wirtschaftsminister Rösler und Umweltminister Röttgen gegenzusteuern ist und die Solarförderung gesenkt wird. Dies soll vor allem die so genannten Freiflächenanlagen treffen und gerade diese waren in der Regel als Anlageobjekte errichtet worden.
Die staatliche Förderung von Solarstrom sinkt damit früher und stärker als bislang geplant. Nicht zum Juli sondern bereits zu April soll die Förderung nicht um 15 % sondern gar um 30 % sinken. Außerdem wird künftig nicht mehr der gesamte produzierte Strom gefördert, sondern nur noch ein Anteil von 85 %, eine weitere Einbuße in der Förderung.
Die Politiker begründen diesen Schritt damit, dass deutlich mehr Solarkraftwerke errichtet wurden als erwartet. Die Einschränkung in der Fördermenge soll dazu beitragen, dass Produzenten von Solarstrom den nicht geförderten Teil von 15 % entweder selbst verbrauchen (was bei privaten Solaranlagen in Betracht kommt) oder anderweitig vermarkten.
Dies wird nach unserer Einschätzung etliche Solarfonds vor erhebliche Probleme stellen, die bislang mit der kompletten Einspeisung des produzierten Stromes und die höhere staatliche Förderung rechneten. Wurden die Berechnungen etwa zur Wirtschaftlichkeit einer Anlage zu stark auf diese Faktoren bezogen und zu knapp gerechnet, wird dies dazu führen, dass viele Fonds nicht mehr wirtschaftlich arbeiten können. Gerade bei Fonds, die neben Anlegergeldern auch noch Darlehen bei Banken aufgenommen haben könnten damit in Liquiditätsengpässe kommen. Es ist zu befürchten, dass - wie sich gerade am Beispiel der Schiffsfonds zeigt - Nachschussaufforderungen bei den Anlegern bis hin zu Insolvenzen und dem Totalverlust der Anlegergelder folgen.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die sinkende Förderung auf die Fonds letztendlich auswirken wird. Solarfonds Anleger, die sich nicht auf das Abwarten beschränken möchten, sollten sich von einem spezialisierten Anwalt beraten lassen, welche Möglichkeiten es zum Ausstieg aus den Solarfonds geben kann. In vielen Fällen konnten wir bereits Fehlberatungen durch Vermittler und Banken feststellen, die zum Schadensersatz geschädigter Anleger führen können.