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Die WGF AG Gläubigerversammlung, die mit über 60 Minuten Verspätung startete, sollte sowohl Berichtstermin, Prüfungstermin, Erörterungstermin und Abstimmungtermin nach der Insolvenzordnung in Einem sein. Damit hatte man sich inhaltlich sehr viel vorgenommen, wie sich später herausstellte, denn bis kurz vor 23:00 Uhr war noch immer nicht über den Insolvenzplan abgestimmt, der zudem noch am Tag der Gläubigerversammlung in einigen Punkten hinter den Kulissen von dem Vorstand und den gemeinsamen Vertretern weiter verhandelt worden war. Lesen Sie hier weiter, welcher Eindruck vor Ort sich breit macht … KAP Rechtsanwälte berichten |
Die SolarWorld AG leitet im Rahmen der Restrukturierung die 1ten Schritte für einen Schuldenschnitt bei ihren Gläubigern ein. Kurzfristig hat sie die Anleihegläubiger zu 2 separaten Gläubigerversammlungen nach Bonn eingeladen. Bei diesen Gläubigerversammlungen soll ein gemeinsamer Vertreter für jede Anleihe gewählt werden.
Für die Anleihe 6,375 % Solar World AG 11/16 findet die Gläubigerversammlung am Mittwoch, den 22. Mai 2013, und für die Anleihe 6,125 % SolarWorld AG 10/17 am Donnerstag, den 23. Mai 2013 statt.
Die Wahl eines gemeinsamen Vertreters ist für die Anleihegläubiger äußerst wichtig, denn der gemeinsame Vertreter soll dann die Interessen der Anleger im Restrukturierungsverfahren gegenüber der SolarWorld AG vertreten. D.h. nach der Wahl eines gemeinsamen Vertreters mit umfassenden Befugnissen sind die Anleihegläubiger in der Restrukturierung dem gemeinsamen Vertreter „auf Gedeih und Verderb“ ausgeliefert.
Dies führt bereits im Vorfeld zu Gerangel der potentiellen Interessenvertreter. Hierbei ist äußerst interessant, dass es zu den personellen Vorschlägen der SolarWorld AG für einen gemeinsamen Vertreter bereits Gegenanträge der Deutschen Bank AG gibt. Laut SolarWorld AG basieren ihre Vorschläge auf Anregungen der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK).
Eine wichtige Entscheidung für die Anleihegläubiger. … Lesen Sie warum die Gläubigerversammlung für Anleger entscheidend ist
PS: Da Informations- und Meinungsaustausch im Vorfeld einer solchen Gläubigerversammlung immens wichtig sind, bieten KAP Rechtsanwälte geschädigte Anlegern unter www.KAP-Forum.net die Möglichkeit, sich nach entsprechender Registrierung und Anmeldung mit weiteren geschädigten SolarWorld AG Anlegern auszutauschen…
Verlustwarnung und außerordentliche Hauptversammlung SolarWorld AG. Mit Bericht vom 17.04.2013 hat das einstige Vorzeigeunternehmen der Solarbranche SolarWorld eine Verlustwarnung herausgegeben. Die SolarWorld AG erwartert nach eigenen Angaben für das Geschäftsjahr 2012 einen Verlust von minus Euro 520 Mio. bis minus Euro 550 Mio.. Weiter gibt sie bekannt, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals der Gesellschaft eingetreten ist. Schon im Januar diesen Jahres hatte die SolarWorld AG ihre Anleger in Angst und Schrecken versetzt und einen Schuldenschnitt bei ihren Gläubigern wegen erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten angekündigt.
Außerordentliche Hauptversammlung ist ein deutliches Alarmsignal
Die Verpflichtung zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung nach § 92 Abs. 1 AktG wegen eines Verlustes der Hälfte des Grundkapitals ist für die Aktionäre und auch die Anleihegläubiger der SolarWorld AG ein deutliches Alarmzeichen. § 92 Abs. 1 AktG dient vor allem dem Schutz der Aktionäre. Diesen soll die bedrohliche Lage der Gesellschaft klar vor Augen geführt werden. Ein solch hoher Verlust ist für ein Unternehmen stets existenzgefährdend, denn Verluste in Höhe der Hälfte des Grundkapitals können selten wettgemacht werden. Das Unternehmen ist akut von einer Insolvenz bedroht. Damit steht es aber auch um die Einlagen der Anleger der SolarWorld AG schlecht.
Anleger sollten ihre Rechte wahrnehmen
Eine saubere Sache sollte es sein, ein Investment für das “grüne Gewissen”. Doch ob es ein gutes Ende für die Anleger der so genannten Mittelstandsanleihen der Windreich GmbH gibt, ist unsicher. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ermittelt wegen des Verdachtes auf Bilanzmanipulation, Kapitalanlagebetrug, Marktpreismanipulation und Kreditbetrug.
Bereits im März berichtete das Handelsblatt über das eingeleitete Ermittlungsverfahren der Stuttgarter Staatsanwaltschaft gegen das mittelständische Unternehmen Windreich. In das baden-württembergische Unternehmen investierten viele Kleinanleger in sicher und risikofrei geglaubte Mittelstandsanleihen. Das Geschäftsmodell der Windreich schien zu überzeugen. Mit gleich mit zwei Anleihen (50 Millionen Euro /Laufzeit bis 2015 / WKN: A1CRMQ + 75 Millionen Euro / Laufzeit bis 2016 / WKN: A1H3V3) ist Windreich am Markt vertreten. Das Vertrauen der Anleger wurde durch scheinbar solide Zahlen und durch Prominenz, wie den ehemaligen baden-württembergischen Wirtschaftsminister Walter Döring oder der TV-Moderatorin Sabine Christiansen, geweckt, die Werbung für die Investition in das Unternehmen machten.
Vermutete Insolvenzverschleppung:
Seit 2011 hat das Unternehmen nach Informationen des Handelsblattes Verbindlichkeiten von über 300 Millionen Euro zu bedienen. Hier könnten Probleme die Schulden planmäßig abzutragen entstehen, wenn die Windparks und weiteren Projekte nicht schnell genug verkauft werden können.
Alle 6 Fonds der S&K Gruppe melden Insolvenz an. Bereits im März 2013 hatte die Hamburger United Investors Gruppe, wichtigster Partner der S & K Gruppe, insbesondere beim Vertrieb, Insolvenz beantragt. Das Fondshaus United Investors hatte unter anderem den Fonds „Deutsche S & K Sachwerte 2“ vertrieben, dessen Geschäftsmodell darin bestand, nicht direkt in Immobilien zu investieren, sondern ein Darlehen an ein S & K-Tochterunternehmen zu geben.
Aus unserer Sicht vermutet die Staatsanwaltschaft dahinter zu Recht ein sogenanntes Schneeballsystem, dass so aussieht, dass die Gelder der Anleger gar nicht investiert, sondern neue Einzahlungen der Anleger nur dazu genutzt werden, um die versprochenen Ausschüttungen an andere Anleger zu zahlen.
Laut dem „Manager Magazin“ hatten die Anleger insgesamt rund 105 Millionen Euro in die Fonds „Deutsche S&K Sachwerte“, „Deutsche S&K Sachwerte 2“, „Deutsche S&K Sachwerte 3“, „S&K Investment“, „S&K Investment Plan“ sowie „S&K Real Estate Value Added“ eingezahlt. Viel Geld, dessen Verschwinden neben der Staatsanwaltschaft auch die künftigen Insolvenzverwalter gegenüber den Geschädigten aufklären sollte.
S&K Fonds Insolvenz
Für die Anleger aus unserer Sicht ein weiter Weg wieder an ihr Geld zu gelangen. In der Insolvenz ist mit viel Rückzahlungen nicht zu rechnen. Bleibt für die Geschädigten, sich bei den verantwortlichen Personen und dessen Vermögen schadlos zu halten. Dass sich die S & K-Gründer Stephan Schäfer und Jonas Köller angeblich Boni in Millionenhöhe genehmigt haben, und einem eigenwilligen Lebensstil frönten, dürften die Anleger nicht vergessen haben.
Anleger der Fonds der Wölbern Invest verfolgen die Presse zur Zeit mit großem Interesse: Den Fondsmanagern der geschlossenen Immobilienfonds wird darin vorgeworfen, Gelder in Höhe von Euro 40 Mio. unrechtmäßig aus den Fonds genommen zu haben, um sie für andere Zwecke zu verwenden. Dies sei u.a. durch das Anfang 2002 zur Abstimmung gestellte „Liquiditätsmanagement“, mit dem sich die Fonds gegenseitig Geld leihen können, begünstigt worden. Dies betrifft insbesondere die Wölbern-Fonds:
- Deutschland 01
- England 01
- Frankreich 04
- Österreich 04
- Holland 52, 54 und 56 - sowie weitere Fonds der Wölbern Invest.
In den Bilanzen der Immobilienfonds für das Jahr 2011 sind plötzlich die vorhandenen Mittel im Kassenbestand im Vergleich zu 2010 extrem reduziert worden. Stattdessen stiegen in den Bilanzen die Positionen „Forderungen und andere Vermögensgegenstände“. Unter dieser Position können u.a. Darlehen verbucht werden, die an anderweitige Gesellschaften gegeben werden. In welcher Höhe diese Darlehen dann letzten Endes zurückgezahlt werden, stellt sich erst nach einiger Zeit heraus. In den Bilanzen finden sich keine näheren Angaben und so nährt sich das Misstrauen.
Zwischenzeitlich ermittelt sogar die Staatsanwaltschaft Hamburg unter dem Aktenzeichen 5650 Js 27/12 gegen den Inhaber des Fondshauses Wölbern, Heinrich Maria Schulte, sowie einen weiteren Manager des Hauses.
Weiter machen die Wölbern immobilienfonds …bitte hier weiter lesen
WGF AG Gläubigerversammlung am 08.04.2013 in Düsseldorf. Mit knapper Mehrheit der Stimmen wurden Rechtsanwalt Klaus Nieding von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) und von der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) Rechtsanwalt Markus Kienle …
Bei Interesse oder Problemen fragen Sie mich direkt an …
Schiffsfonds Probleme? Kennen Sie schon unseren Blog http://www.schiffsfonds-hilfe.info mit mehr Informationen. Sie können hier nach einzelnen Schiffen suchen - probieren Sie es aus und lassen Sie mich wissen, was Sie vermissen sollten.
Nachdem die WGF AG noch im Dezember 2012 Insolvenz anmelden musste (AG Düsseldorf AZ 504 IN 269/12) werden die Anleiheinhaber, die sich bei der WGF AG auf der Homepage registriert haben, beinahe täglich mit e-mails bombardiert. Die WGF AG teilt mit, dass am 08.04.2013 um 14.30 Uhr die erste Gläubigerversammlung der WGF AG im Congress Center Düsseldorf stattfindet.
Dies stiftet einige Verwirrung bei den Anlegern, da bereits für den 22.05.2013 eine Gläubigerversammlung an gleicher Stelle in Düsseldorf einberufen wurde. Der Termin am 08.04.2013, der erst mit Beschluss des Amtsgericht (kurz AG) Düsseldorf vom 14.03.2013 angesetzt wurde, ist ein vorgeschobener Termin, der sich nur auf die Anleihegläubiger, also Gläubiger sog. Schuldverschreibungen, betreffend der WGF AG bezieht. Dagegen handelt es sich beim Termin 22.05.2013 um die Insolvenzgläubigerversammlung.
Betroffen sind die Hypothekenanleihen:
- WGF 6,35% Hypothekenanleihe 2009,fällig 11/16; WKN: WGFH05, ISIN: DE 000 WGFH05
- WGF 4,875% Hypothekenanleihe 2010,fällig 12/12; WKN: WGFH06 ,ISIN: DE 000 WGFH067
- WGF 5,35% Hypothekenanleihe 2010,fällig 05/15; WKN: WGFH07, ISIN: DE 000 WGFH075
- WGF 6,35% Hypothekenanleihe 2011,fällig 07/17; WKN: WGFH08, ISIN: DE 000 WGFH083
1. Hintergründe der Gläubigerversammlung der WGF AG
Worüber auf dieser Insolvenzgläubigerversammlung entschieden werden soll, wird nicht deutlich. Wir hatten bereits vermutet, dass bei diesem Termin ein gemeinsamer Vertreter gewählt werden sollte.
Zumindest für die Anleihegläubiger wird diese wichtige Entscheidung kurzfristig vorgezogen: wesentlicher Kernpunkt der Versammlung soll die Wahl eines so genannten „gemeinsamen Vertreters“ der Gläubiger der Schuldverschreibungen werden.
Lesen Sie hier weiter, wie dieser gemeinsame Vertreter dann allein in der Lage sein soll, die Ansprüche der Anleger im Insolvenzverfahren anzumelden und zu vertreten.
2. Wie sollten WGF AG Anleger weiter vorgehen
Anleger sollten in jedem Fall darauf achten, dass sie ihre Rechte auch weiterhin selbst wahrnehmen können. Dies muss aber in der Gläubigerversammlung beschlossen werden. Hierzu muss aktiv vorgegangen werden.
Für eine Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist es erforderlich, sich bei der Bank, bei der die Schuldverschreibungen liegen, einen so genannten „Sperrvermerk“ erteilen zu lassen. Ein Verkauf der Schuldverschreibungen wird damit nicht ausgelöst, vielmehrt werden die Anleihen gesperrt.
Die Liquiditätslage des Suezmax-Tanker-Flottenfonds II ist offensichtlich kritisch. Wie die auf die Vertretung von Anlegern an Schiffsfonds spezialisierte Kanzlei KAP Rechtsanwälte mitteilt, werden derzeit die Anleger des Suezmax-Tanker-Flottenfonds II von der Fondsgesellschaft aufgefordert bis zum 31.03.2013 neue Gesellschaftermittel zur Verfügung zu stellen. In den Schreiben wird den Anlegern gedroht, dass die Banken die Schiffe weit unter Verkehrswert verkaufen würden und der Gesellschaft somit die Insolvenz drohe, falls das Neukapital nicht gewährt würde.
In der Vergangenheit haben schon viele wirtschaftlich angeschlagene Schiffsfonds ihren Anlegern ähnliche Schreiben geschickt, um sie zu weiteren Investitionen zu bewegen.
Was ist von diesen Schreiben des Suezmax-Tanker-Flottenfonds II zu halten?
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Alice Wotsch von der Kanzlei KAP Rechtsanwälte stellt klar: “Zunächst sollten sich Anleger im Klaren darüber sein, dass sie nach dem Wortlaut der übersandten “Erklärung zur Bereitstellung von Gesellschaftermitteln” dem Fonds neue Gesellschaftermittel zur Verfügung stellen würden; es handelt sich also nach dem Wortlaut um eine Kapitalerhöhung und nicht um eine Rückzahlung von Ausschüttungen an den Suezmax-Tanker-Flottenfonds II.” Damit würde aber eine eventuelle Haftung der Anleger auf Rückzahlung von Ausschüttungen, die nicht von Gewinnen der Gesellschaft gedeckt sind, gem. § 172 Abs. 4 HGB nicht erlöschen. “Gerade dies wird aus dem Schreiben nicht deutlich, was wir als sehr bedenklich erachten. Eine eventuelle Haftung wäre durch die weiterer Einzahlung auch nicht per se erledigt, was dem Anleger hätte erklärt werden müssen.” so Rechtsanwältin Wotsch weiter. Hinzu kommt nach ihren Anmerkungen, dass bei den von der Kanzlei KAP Rechtsanwälte vertretenen Geschädigten des Suezmax-Tanker-Flottenfonds II ohnehin bereits bei Beteiligungsbeitritt fehlerhaft versäumt wurde, auf diese Rückzahlung aufmerksam zu machen.
Negativ fällt an den Schreiben des Suezmax-Tanker-Flottenfonds II weiter auf, dass mit keinem Wort erwähnt wird, dass sich auch die Banken an dem Sanierungs- bzw. Betriebsfortführungskonzept mit einem Beitrag, zum Beispiel einer Reduzierung des Darlehensbetrages oder der Zinsverpflichtungen, beteiligen. Dem Schreiben ist lediglich zu entnehmen, dass die Initiatoren wohl auf einen Teil Ihrer Gebühren verzichten würden. Die Höhe dieses Verzichts wird wohlweislich ebenfalls nicht genannt. “Ein solcher Verzicht dürfte angesichts der vereinnahmten immens hohen Weichkosten zu Beginn nicht allzu schwer fallen.” macht Rechtsanwalt Thorsten Krause, Partner der Kanzlei KAP Rechtsanwälte, deutlich.
Hier will der Suezmax-Tanker-Flottenfonds II die Last einer Sanierung/Betriebsfortführung offensichtlich fast ausschließlich auf die Anleger übertragen. Dieses Betriebsfortführungskonzept ist, was die Gläubigerbeteiligung betrifft stark zu Lasten der Anleger ausgestaltet, die bei Zahlung des geforderten Neukapitals zusätzlich Gefahr laufen neben der bisher gezahlten Beteiligungssumme auch dieses neue Kapital zu verlieren. Auch angesichts des derzeit schwierigen wirtschaftlichen Umfelds für Schiffsfonds kann bezweifelt werden, ob dieses Betriebsfortführungskonzept des Suezmax-Tanker-Flottenfonds II zum Erfolg führen wird.
“Nach den derzeitigen Erkenntnissen zu … weiter lesen bei KAP Rechtsanwälte
Karlsruhe, den 19.03.2013 - Der Bundesgerichtshof (kurz BGH) hat heute in einem durch die Kanzlei KAP Rechtsanwälte geführtem Fall sein erstes Urteil betreffend die DAB Bank im Zusammenhang mit der systemmatischen Falschberatung der Anleger durch die Accessio (ehemals Wertpapierhandelshaus Driver & Bengsch) verkündet. Das Urteil ist ein Meilenstein für geschädigte Accessio-Anleger. Der BGH hat nicht nur das zugrunde liegende abweisende Urteil des OLG Schleswig aufgehoben und die Klage zur erneuten Verhandlung zurück verwiesen, sondern stellt zugleich heraus, dass eine Haftung der DAB Bank unter bestimmten Umständen angenommen werden muss. Rechtsanwalt Thorsten Krause, Partner bei KAP Rechtsanwälte, sieht sich damit in seinem bisherigen Vorgehen gegen die DAB Bank bestätigt.
Die auf Kapitalmarktrecht ausgerichtet Kanzlei KAP Rechtsanwälte ist auf die Vertretung von Anlegern spezialisiert. Dabei profitieren die Mandanten insbesondere von den umfangreichen Erfahrungen und Kenntnissen der Anwälte im Prozessrecht mit Klagen im ganzen Bundesgebiet. KAP Rechtsanwälte zeichnet Effizienz, Erfolgwille und Hartnäckigkeit aus, wobei gleichzeitig die individuelle Betreuung der Mandanten auf höchstem juristischem Niveau im Vordergrund steht.
Das Urteil des BGH zur DAB Bank macht deutlich, dass sich eine solche gründliche Vorgehensweise auszahlt. Anders als das OLG Schleswig sieht der BGH durchaus Ansatzpunkte für eine Haftung der DAB Bank wegen der systematischen Falschberatung der Anleger durch die Accessio. Damit erteilt der BGH allen bisherigen abweisenden Urteilen von Landgerichten und Oberlandesgerichten eine Absage, die eine Haftung der DAB Bank unter keinem Gesichtspunkt angenommen hatten. Der BGH betonte, dass auch eine Direktbank wie die DAB vertragliche Nebenpflichten habe, die unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Haftung der Bank führen. Die DAB hafte insbesondere dann, wenn sie die systematische Falschberatung durch die Accessio positiv kannte oder diese derart evident gewesen ist, dass sie sich der DAB Bank praktisch aufdrängen musste.
Der BGH hat mit seinem Urteil die Voraussetzungen für die weiteren Klagen gegen die DAB Bank vorgegeben. Gerade durch die bisherige intensive Beschäftigung mit den Hintergründen und dem von Anfang an betriebenen Vorgehen gegen die DAB Bank sehen sich KAP Rechtsanwälte hervorragend aufgestellt, um der DAB Bank die entsprechende Kenntnis nachzuweisen. Gerade vor dem Hintergrund des BGH Urteils zeigt sich, dass das fundierte Wissen um die Zusammenhänge für den Ausgang der Verfahren entscheidend ist.
Bei Interesse oder Problemen fragen Sie Herrn Krause bitte direkt an …
Was bedeutet diese Eröffnung für die Anleger der WGF AG und wie geht es in diesem Verfahren weiter?
Nachdem sich viele Anleger im Rahmen sog. “Schuldverschreibungen“ (Hypothekenanleihen und Genussrechte) an der WGF AG beteiligt haben, findet für diese Anleger das Schuldverschreibungsgesetz Anwendung. Dieses sieht vor, dass bei der Eröffnung des Insolvenz-Verfahrens bei einem Emittenten derartiger Schuldverschreibungen eine sog. „Gläubigerversammlung“ einberufen werden muss. Mit Mitteilung des Insolvenzgerichts vom 01.03.2013 wurde diese auf den 22.05.2013, 10:00 Uhr, gelegt. In dieser Gläubigerversammlung werden die Gläubiger der Schuldverschreibungen nicht nur über den momentanen Stand des Insolvenzverfahrens informiert, sondern können nach den Vorschriften des Schuldverschreibungsgesetzes auch über die Wahl eines sog. „gemeinsamen Vertreters“ abstimmen, der im weiteren Insolvenzverfahren die Ansprüche der Gläubiger vertritt.
Nachdem uns eine Vielzahl von Anfragen hinsichtlich eines möglichen Interessen- und Erfahrungsaustausches geschädigter WGF-Anleger erreicht hat, haben wir uns entschieden, mittels eines Internetforums (www.wgf-forum.de) den Austausch unter den Anlegern zu ermöglichen.
Mit dieser im Bereich des Anlegerrechts neuen und transparenten Art des Austausches wird gewährleistet, dass geschädigte Anleger sich in einer zentralen Stelle gesichert - unter sich - austauschen können. Anders als bei so genannten “Interessengemeinschaften”, in welchen zwar eine gemeinsame Vertretung suggeriert, ein tatsächlicher Austausch untereinander jedoch nicht möglich ist, geht es in dem Forum darum, den Austausch untereinander zu fördern, um die bestmögliche Geltendmachung seiner möglichen Ansprüche zu sichern.
Die Vorteile für WGF Anleger, die sich über dieses Forum austauschen, liegen auf der Hand: zum einen ist ein intensiver Austausch mit weiteren Geschädigten möglich, der andernfalls im besten Falle z.B. auf der Hauptversammlung der WGF AG möglich wäre. Dort ist jedoch in der Regel wenig Zeit. Viele Anleger trauen es sich nicht zu, ihre Meinung vor den vielen Anwesenden zu äußern oder spontan auf das ein oder andere Thema im Rahmen einer Haupt- oder Gesellschafterversammlung zu reagieren. Oft ist erst einmal eine weitere Recherche oder Beschäftigung mit dem Thema erforderlich.
Das WGF Forum bietet die Möglichkeit, diesen Austausch in Ruhe und über einen längeren Zeitraum in gesicherter Umgebung zu pflegen.
Ein weiterer Vorteil ist, dass sich Anleger im Rahmen dieser Diskussion darüber klar werden können, was sie tatsächlich wollen und ihr Schicksal bei Abstimmungen in Gesellschafts- oder Hauptversammlungen nicht “blind” einem Vertreter einer “Interessengemeinschaft” überlassen, der sodann nach eigenem Gutdünken “für die Anleger” abstimmen darf. Wissen Sie z.B. was die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für Vor- und Nachteile hat? Oder die Zustimmung oder Ablehnung eines Schuldenschnittes? Informieren Sie sich vorher darüber und bestimmen Sie selbst, wie Sie hierüber bei der Abstimmung wählen (lassen).
Experten der Kanzlei KAP Rechtsanwälte nehmen aktiv an den Diskussionen teil und können bei allgemeinen Themen ihre juristische Einschätzung abgeben und die Auswirkung unterschiedlicher Taktiken erläutern und zur Diskussion stellen. Dadurch wird nicht nur die Arbeit der Anwälte transparent, Anleger haben hierdurch auch die Möglichkeit die juristischen Hintergründe zu verstehen und nachzuvollziehen.
Registrieren auch Sie sich kostenlos und unverbindlich auf www.KAP-Forum.net und diskutieren Sie mit!
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S & K Real Estate Value Added Fondsgesellschaft GmbH & Co. KG
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S & K Real Estate Value Added GmbH
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Deutsche S&K Sachwerte GmbH & Co. KG
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Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG
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S & K Investment GmbH & Co. KG
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S & K Investment Plan GmbH & Co. KG
sondern auch die
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“Vario” Produkte der Regensburger DSW
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DCM-Gruppe
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SHB-Gruppe
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MIDAS-Gruppe
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CIS Kapital International Services Deutschland AG
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Assets Trust AG
Neben den verhältnismäßig offensichtlichen S&K Investment GmbH & Co. KG, Deutsche S & K Sachwerte GmbH & Co. KG bzw. deren Nachfolgegesellschaft die Deutsche S & K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG und S & K Investment Plan GmbH & Co. KG gehören hierzu nach neueren Erkenntnissen auch die „Vario“ Produkte der Regensburger DSW.
MIDAS-Gruppe
Die MIDAS-Gruppe, die die S & K Unternehmensgruppe im Laufe der Zeit übernommen hatte, sowie die CIS Kapital International Services Deutschland AG, die im Vorfeld von der MIDAS-Gruppe „geschluckt“ worden war, gehören zu dem schwer durchschaubaren Geflecht. Hier könnten die MIDAS Mittelstandsfonds 1-7 GmbH & Co. KG betroffen sein.
Fondsgesellschaft DCM
Auch die Fondsgesellschaft DCM bzw. die DCM Verwaltungs GmbH sowie die DCM Service GmbH aus München scheinen in den Dunstkreis der S & K geraten zu sein. Nach Medienberichten sind diese als Tochtergesellschaften der S&K Immobiliengruppe anzusehen und daher auch von der Staatsanwaltschaft durchsucht worden.
Assets Trust AG München
Beinahe schon als kleineres Geschäftsfeld der S & K Gruppe muss noch die Assets Trust AG München erwähnt werden, die sich als Aufkäufer sog. „Altkapitalanlagen“, wie Lebensversicherungen, Bausparverträgen, Fondsprodukten oder anderen Sparanlagen auf dem Markt bewegte und Kunden u.a. dazu motivieren wollte, die aus dem Verkauf dieser Anlagen frei gewordenen Gelder, beispielsweise in das Produkt „Vario Trust“ neu zu investieren.
Ob die Übernahme dieser Fondsgesellschaften dazu diente, den Namen der S&K „aufzuwerten“ oder ob es der S & K vielmehr darum ging, den Bestand der entsprechenden Fonds mit in ihr Portfolio zu übernehmen, kann derzeit nur spekuliert werden. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Fonds nur deswegen übernommen wurden, um ihnen letzten Endes Gelder und Immobilien zu Lasten der Anleger zu entziehen.
S & K Holding und die Banken
Die S & K Gruppe ging dabei nicht nur über ihr eigenes Vertriebsnetzwerk vor, indem sie eigene Vertriebsfirmen oder Onlinevermittler unterhielt, die freie Finanzberaterprodukte der S & K anboten, sondern es war der S & K auch gelungen, „klassische“ Banken zum Vertrieb der S & K Produkte zu gewinnen. Über sogenannte „Enkelgesellschaften“, das sind Tochtergesellschaften von Tochterunternehmen der Banken, wurden gutgläubigen Kunden S&K-Produkte mit hohen Vertriebsprovisionen aus dem grauen Kapitalmarkt angeboten. Abgesehen von der Sparda-Bank Münster vertrieb nach Medienberichten auch die Sparkasse Emden S&K-Produkte.
… wie kam es zur Insolvenz der Hess AG so kurz nach dem Börsengang?
Ende November 2012 klang alles noch sehr vielversprechend. Laut einer Meldung der Hess AG stiegen die Umsatzerlöse um 33,7 Prozent (Januar bis September 2012) auf 58,17 Millionen Euro. Bei dem Börsengang wurden von dem Schwarzwälder Unternehmen knapp 36 Millionen Euro von Anlegern eingesammelt. Die Landesbank Baden-Württemberg (kurz: LBBW) hatte das Unternehmen bei dem Börsengang begleitet. Mit dem eingesammelten Geld der Aktionäre sollten die Schulden getilgt und Eigenkapital aufgebaut werden.
Mit Ad-hoc-Mitteilung vom 21.01.2013 informierte die Hess AG die Öffentlichkeit darüber, dass es wohl über einen “längeren Zeitraum mit Kenntnis des Vorstandes zu Verstößen gegen Bilanzierungsregelungen gekommen ist.” Ebenfalls bestehe der Verdacht, dass fingierte Umsätze ausgewiesen wurden. Daraufhin wurden in einer Sondersitzung die beiden Vorstandsmitglieder Christoph Hess (Vorstandschef) und Peter Ziegler (Finanzvorstand) mit sofortiger Wirkung ihres Amtes enthoben und Herr Dr. Till Becker als neuer Vorstand eingesetzt.
Am 13.02.2013 folgten schließlich die Insolvenzanträge für die zahlungsunfähige Hess AG sowie deren 100%-igen Tochter, Hess Lichttechnik GmbH. Das zuständige Amtsgericht Villingen-Schwenningen hat als vorläufigen Insolvenzverwalter Herrn Rechtsanwalt Martin Mucha (Sozietät Grub Bugger & Partner aus Stuttgart) bestellt.

